Die Ausweisung würde nach dem Gesagten den Beschwerdeführer in gravierendem Masse in seinen persönlichen Interessen beeinträchtigen. Gesamthaft betrachtet kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung aufgrund der Art der Delikte und der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen im Lichte der ständigen Praxis das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Dauer des bisherigen Aufenthalts und der familiären Beziehungen nicht zu überwiegen vermag. Die Ausweisung ist daher als unverhältnismässig zu qualifizieren. Allerdings rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.