Ihr Vater gebe jedoch den Pass nicht heraus. Bei dieser Sachlage kann sich jedenfalls der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Sein Kind verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, und zudem kann die Berufung auf Art. 8 EMRK nicht daran scheitern, dass der Vater der Freundin deren Pass nicht herausgibt, um eine Heirat zu verhindern. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte