Allerdings ist festzuhalten, dass es sich bei den verübten Straftaten nicht um Gewalt- oder Drogendelikte handelte. Hinsichtlich des Straftatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden zum Vorwurf gemacht, zumal die inkriminierten Taten einvernehmlich erfolgten und das "Opfer" die Freundin des Täters war (vgl. dazu unten Erw. bb). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte