aa) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Die Gerichtskommission Untertoggenburg hielt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht; im Vergleich zu den übrigen Bandenmitgliedern sei er jedoch eher als Gelegenheitsmitläufer anzusehen. Er sei aus drei Einbrüchen für einen Schaden von rund Fr. 12'000.-- und gestohlene Sachen von rund Fr. 15'000.-- verantwortlich.