© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt, und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. Juli 2003 wurde er wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Aufgrund der erwähnten Verurteilungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt. c) Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung für die Dauer von zwei Jahren verhältnismässig ist.