b) Fest steht, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Straftaten beging. Am 18. August 1998 wurde er von der Gerichtskommission Untertoggenburg wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten, einer Busse von Fr. 1'500.-- und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren verurteilt.