Sodann kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG insbesondere bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger und liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu begründet sein (Art. 16 Abs. 2 ANAV).