Es gehe nicht an, ihm die Ausweisung im Jahre 1999 anzudrohen, um sie dann im Jahre 2002 aus den gleichen Gründen zu vollziehen. Zwar sei es ihm bis heute nicht gelungen, sich im Strassenverkehr korrekt zu verhalten, doch da es sich bei diesen Delikten um Uebertretungen handle, rechtfertige sich eine Ausweisung nicht. Hinsichtlich des Strafbescheides wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sei er heute wie damals noch der Ueberzeugung, dass die darin erwähnten Argumente zu einem Freispruch hätten führen sollen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.