C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. und 24. November 2003 erhob V.D. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei von einer Ausweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, die Verurteilungen seien nicht zu bestreiten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die schweren Verfehlungen vor mehr als sechs Jahren begangen worden seien. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Es gehe nicht an, ihm die Ausweisung im Jahre 1999 anzudrohen, um sie dann im Jahre 2002 aus den gleichen Gründen zu vollziehen.