Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 2. Oktober 2002 wurde V.D. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt, wobei der Vollzug bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. Juli 2003 wurde V.D. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren mit Fr. 1'500.-- gebüsst. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs gegen die Ausweisung ab, reduzierte allerdings die Dauer der Massnahme auf zwei Jahre.