{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-202_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4467&type=1563347022&cHash=ad93049620586fd2ffbb01e5479ef0b4", "Checksum": "be2a005efa08e619857653e8d0b41de8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:42", "Checksum": "470f5dbf26f904652cb3c34bd8d53918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202).\n\nAuch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden nicht als leicht zu werten.\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass seit diesen Taten schon über sechs Jahre\nverstrichen sind und die in der Folge begangenen Delikte anders gelagert sind. Die\nVerurteilungen wegen falscher Anschuldigung und fahrlässiger Körperverletzung -\ndieses Delikt ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Vergehen, nicht\neine Uebertretung - standen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten.\nInsbesondere aufgrund der wiederholten SVG-Delikte, die der Beschwerdeführer zum\nTeil während des hängigen Ausweisungsverfahrens beging, bestehen gewichtige\nZweifel, ob er gewillt und imstande ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Allerdings\nist festzuhalten, dass es sich bei den verübten Straftaten nicht um Gewalt- oder\nDrogendelikte handelte. Hinsichtlich des Straftatbestands der sexuellen Handlungen\nmit einem Kind wurde dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden zum\nVorwurf gemacht, zumal die inkriminierten Taten einvernehmlich erfolgten und das\n\"Opfer\" die Freundin des Täters war (vgl. dazu unten Erw. bb).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNegativ ins Gewicht fallen sodann die erheblichen Schulden des Beschwerdeführers.\nAllerdings sind die offenen Betreibungen und die Verlustscheine von je rund Fr.\n30'000.-- nicht in einer Grössenordnung, welche allein für sich eine Ausweisung\nrechtfertigen. Im weiteren ist auch die häufige Stellenlosigkeit als fehlende berufliche\nIntegration zu qualifizieren, doch rechtfertigt sie den Vorwurf einer Arbeitsscheu nicht.\n\nAufgrund der wiederholten Delinquenz sowie der Ueberschuldung und der\nmangelhaften beruflichen Integration besteht zwar ein erhebliches öffentliches\nInteresse, den Beschwerdeführer auszuweisen. Unter Berücksichtigung der Art der\nStraftaten und der gesamten Dauer der Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr\nGefängnis ist dieses öffentliche Interesse aber doch deutlich geringer als bei einem\nAusländer, der zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Sodann ist zu\nberücksichtigen, dass im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse ein gewichtiges\nprivates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenübersteht, was\nGegenstand der folgenden Erwägungen ist.\n\nbb) Zugunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er bereits seit seinem\nzwölften Altersjahr und nunmehr seit nahezu 15 Jahren in der Schweiz lebt. Auch leben\nseine Eltern und zwei seiner Geschwister in der Schweiz. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdeführer mit seiner Freundin, die über eine Niederlassungsbewilligung\nverfügt, ein gemeinsames Kind hat, dessen Vaterschaft er anerkannte. Die\nLiebesbeziehung zu seiner Freundin besteht seit 2001. Da diese zu jenem Zeitpunkt\ndas 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, führte die Beziehung zur Verurteilung des\nrund neun Jahre älteren Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit einem\nKind. Die strafbaren Handlungen geschahen indes einvernehmlich, und die Freundin\näusserte bei der untersuchungsrichterlichen Befragung, sie beabsichtige, den\nBeschwerdeführer zu heiraten. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers\nhätten versucht, mit ihrem Vater zu sprechen. Dieser stelle sich jedoch gegen eine\nHeirat. Wenn sie ihren Pass hätte, würde sie mit dem Beschwerdeführer im Kosovo\nheiraten. Ihr Vater gebe jedoch den Pass nicht heraus. Bei dieser Sachlage kann sich\njedenfalls der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen. Sein Kind verfügt über eine\nNiederlassungsbewilligung, und zudem kann die Berufung auf Art. 8 EMRK nicht daran\nscheitern, dass der Vater der Freundin deren Pass nicht herausgibt, um eine Heirat zu\nverhindern.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Ausweisung würde nach dem Gesagten den Beschwerdeführer in gravierendem\nMasse in seinen persönlichen Interessen beeinträchtigen. Gesamthaft betrachtet\nkommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der\nAusweisung aufgrund der Art der Delikte und der Dauer der ausgesprochenen\nFreiheitsstrafen im Lichte der ständigen Praxis das private Interesse des\nBeschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Dauer des\nbisherigen Aufenthalts und der familiären Beziehungen nicht zu überwiegen vermag.\nDie Ausweisung ist daher als unverhältnismässig zu qualifizieren. Allerdings rechtfertigt\nes sich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 3 ANAV die Ausweisung\nförmlich anzudrohen. Vom Beschwerdeführer wird erwartet, dass er sich inskünftig\nstrikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält. Dies gilt\nnamentlich auch in Bezug auf die Vorschriften über den Strassenverkehr. Der\nBeschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Ausweisung\nnicht zur Folge hat, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen\nVerfahrens nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE vom 15. November\n2000 i.S. A.L., 2A.241/2000).\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der\nRekursentscheid vom 20. Oktober 2003 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist die\nAusweisung förmlich anzudrohen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem\nBeschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--\nzurückzuerstatten.\n\n"}