{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-202_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4467&type=1563347022&cHash=ad93049620586fd2ffbb01e5479ef0b4", "Checksum": "be2a005efa08e619857653e8d0b41de8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:42", "Checksum": "470f5dbf26f904652cb3c34bd8d53918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202).\n\n2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz\nausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich\nbestraft wurde (lit. a), wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen\ndarauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im\nGaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).\n\nDie Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet\nausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie\nnach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).\n\na) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische \"Kann-Bestimmung\". Das Gesetz schreibt\nbeim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer\nAusweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen\nErmessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der\nAngemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1\nund 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art.\n11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der\nOpportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der\nVerwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur\nüberprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem\nMissbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3\nANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens\ndes Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung\nzum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). In der Prüfung der Angemessenheit im\nSinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf,\nob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention\n(SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).\n\nSodann kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG insbesondere bei\nschweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder\nbehördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit,\nfortgesetzter böswilliger und liederlicher Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder\nprivatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder\nArbeitsscheu begründet sein (Art. 16 Abs. 2 ANAV).\n\nb) Fest steht, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Straftaten beging. Am 18. August\n1998 wurde er von der Gerichtskommission Untertoggenburg wegen bandenmässigen\nDiebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie\nweiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 9\nMonaten, einer Busse von Fr. 1'500.-- und einer bedingten Landesverweisung von drei\nJahren verurteilt.\n\nDer Einzelrichter des Bezirksgerichts Wil sprach den Beschwerdeführer am 12. Juli\n2001 der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Führens eines Motorfahrzeuges\ntrotz Führerausweisentzugs sowie der Verübung weiterer Delikte schuldig und\nverurteilte ihn zu acht Wochen Gefängnis unbedingt. Von einem Widerruf des\nbedingten Vollzugs der von der Gerichtskommission Untertoggenburg ausgefällten\nStrafe wurde Umgang genommen; hingegen wurde die angesetzte Probezeit um ein\nJahr verlängert.\n\nMit Strafbescheid vom 2. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen\nmehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zu einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt, und mit Bussenverfügung des\nUntersuchungsamtes Gossau vom 23. Juli 2003 wurde er wegen fahrlässiger einfacher\nKörperverletzung sowie weiterer Delikte mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.\n\nAufgrund der erwähnten Verurteilungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen\nfür eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt.\n\nc) Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung für die Dauer\nvon zwei Jahren verhältnismässig ist.\n\naa) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die\nfremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE\n129 II 216).\n\nDie Gerichtskommission Untertoggenburg hielt im Zusammenhang mit der Verurteilung\nwegen bandenmässigen Diebstahls fest, das Verschulden des Beschwerdeführers\nwiege nicht leicht; im Vergleich zu den übrigen Bandenmitgliedern sei er jedoch eher\nals Gelegenheitsmitläufer anzusehen. Er sei aus drei Einbrüchen für einen Schaden von\nrund Fr. 12'000.-- und gestohlene Sachen von rund Fr. 15'000.-- verantwortlich.\n\n"}