{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-202_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4467&type=1563347022&cHash=ad93049620586fd2ffbb01e5479ef0b4", "Checksum": "be2a005efa08e619857653e8d0b41de8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:42", "Checksum": "470f5dbf26f904652cb3c34bd8d53918", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/202\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B 2003/202).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/202\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht. Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20).\nUnverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz\nlebenden mazedonischen Staatsangehörigen (Verwaltungsgericht, B\n2003/202).\n\nAusländerrecht, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 ANAG (SR 142.20).\nUnverhältnismässigkeit der Ausweisung eines seit 1989 in der Schweiz lebenden\nmazedonischen Staatsangehörigen (B 2003/202)\n\nUrteil vom 16. März 2004\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nV.D.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Hagmann,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nObere Bahnhofstrasse 11, Postfach, 9501 Wil,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nAusweisung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ V.D., geboren am 28. Dezember 1977, ist Staatsangehöriger des ehemaligen\nJugoslawien. Er reiste am 20. Juni 1989 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen\nmit der Mutter und einem Bruder zu dem in Kirchberg wohnhaften Vater in die Schweiz.\nSeit dem 11. Januar 1990 besitzt er eine Niederlassungsbewilligung.\n\nAm 18. August 1998 wurde V.D. von der Gerichtskommission Untertoggenburg wegen\nbandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen\nHausfriedensbruchs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das\nStrassenverkehrsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, einer Busse von\nFr. 1'500.-- und einer Landesverweisung von drei Jahren verurteilt. Gefängnisstrafe und\nLandesverweisung wurden bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von\nzwei Jahren.\n\nAm 22. November 1999 wurde V.D. die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. In der\nFolge beging er weitere Straftaten.\n\nMit Verfügung vom 20. Februar 2002 wies das Ausländeramt V.D. für die Dauer von\nfünf Jahren aus der\n\nSchweiz aus.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Mit Eingaben vom 7. März und 2. April 2002 erhob V.D. durch seinen\nRechtsvertreter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement.\n\nMit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 2. Oktober 2002 wurde V.D.\nwegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen\nverurteilt, wobei der Vollzug bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren\nausgesprochen wurde. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 23.\nJuli 2003 wurde V.D. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger\neinfacher Körperverletzung sowie mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren\nmit Fr. 1'500.-- gebüsst.\n\nMit Entscheid vom 20. Oktober 2003 wies das Justiz- und Polizeidepartement den\nRekurs gegen die Ausweisung ab, reduzierte allerdings die Dauer der Massnahme auf\nzwei Jahre.\n\nC./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. und 24. November 2003 erhob V.D.\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 20. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei von einer\nAusweisung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung\nder Beschwerde wird ausgeführt, die Verurteilungen seien nicht zu bestreiten. Es sei\naber zu berücksichtigen, dass die schweren Verfehlungen vor mehr als sechs Jahren\nbegangen worden seien. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Es\ngehe nicht an, ihm die Ausweisung im Jahre 1999 anzudrohen, um sie dann im Jahre\n2002 aus den gleichen Gründen zu vollziehen. Zwar sei es ihm bis heute nicht\ngelungen, sich im Strassenverkehr korrekt zu verhalten, doch da es sich bei diesen\nDelikten um Uebertretungen handle, rechtfertige sich eine Ausweisung nicht.\nHinsichtlich des Strafbescheides wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sei er\nheute wie damals noch der Ueberzeugung, dass die darin erwähnten Argumente zu\neinem Freispruch hätten führen sollen. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2003 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 4. und 24.\nNovember 2003 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}