2./ Die Angelegenheit wird zur Neuschätzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.-- ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/24