Der Beschwerdeführer verlangt eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.--, wovon Fr. 2'000.-- für das Rekursverfahren. Auf den Ersatz ausseramtlicher Kosten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch (Art. 98bis VRP). Er führte den Prozess allerdings selbst, weshalb die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu bemessen, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erscheint ein Betrag von Fr. 500.-- angemessen. Demnach hat das Verwaltungsgerichtzu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 8. Mai/ 10. Juli 2003 aufgehoben.