entspricht daher materiell nur einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Anderseits wurde aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.