56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zur Durchführung einer Neuschätzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beteiligung der Fachrichter der Vorinstanz am Rekursverfahren keinen Ausstandsgrund darstellt. 4./ Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduktion des Verkehrswertes auf Fr. 741'000.--. Diesem Begehren wird nicht stattgegeben. Der Ausgang des Verfahrens © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte