Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Schätzung des Verkehrswertes von Fr. 1'202'000.-- als übersetzt zu betrachten ist. Zurückzuführen ist dies im wesentlichen auf die methodisch fehlerhafte Uebernahme der unveränderten Gebäudeversicherungswerte im Rahmen der Schätzung der Steuerwerte sowie die Ausscheidung und gesonderte Bewertung eines erheblichen Teils des Umschwungs. Der angefochtene Rekursentscheid vom 8. Mai/10. Juli 2003 ist daher aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an die Vorinstanz zur Durchführung einer Neuschätzung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.