Dies gilt in vermehrtem Masse bei Villen oder Landhäusern, bei welchen vorwiegend die besondere Lage oder die besondere Art der Ueberbauung preisbildend ist. Im Hinblick auf die Richtlinien liegt jedenfalls eine Gewichtung des Ertragswertes von 0,5 im Rahmen der Bandbreite und kann nicht als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unangemessen tief qualifiziert werden. Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Schätzungspraxis im Kanton Bern vermag dagegen nicht durchzudringen.