Bei der Gewichtung von Ertrags- und Realwert veranschlagte die Vorinstanz den Gewichtskoeffizienten auf 0,5. Nach den Richtlinien beträgt dieser bei Einfamilienhäusern zwischen 0 und 0,5 (Handbuch S. 234). In den ergänzenden Richtlinien des Fachdienstes für Grundstückschätzungen vom März 2001 wird für Einfamilienhäuser ein Gewichtskoeffizient zwischen 0 und 1,0 veranschlagt (S. 24). Allgemein gilt, dass bei Einfamilienhäusern der Ertragswert gegenüber dem Realwert eine eher untergeordnete Rolle spielt. Dies gilt in vermehrtem Masse bei Villen oder Landhäusern, bei welchen vorwiegend die besondere Lage oder die besondere Art der Ueberbauung preisbildend ist.