Das Verwaltungsgericht erachtet einen Kapitalisierungssatz von 6 Prozent im Ergebnis als sachgerecht. Allerdings legt es ihm eine andere Zusammensetzung zugrunde als die Vorinstanz. Angesichts der bereits länger anhaltenden Zinssituation erscheint ein Satz von 3,25 Prozent für die Kapitalkosten angemessen. Für Unterhalt rechtfertigt sich angesichts der unterschiedlich alten Gebäudeteile ein Ansatz von 1,5 und für Abschreibung ein solcher von 1 Prozent, während für Betriebskosten 0,25 Prozent zu veranschlagen sind (vgl. Richtlinien des Fachdienstes für Grundstückschätzung vom März 2001, S. 11). Dies ergibt einen Kapitalisierungssatz von 6 Prozent.