Die Vorinstanz hat einen Kapitalisierungssatz von 6 Prozent angenommen. Sie berücksichtigte den Kapitalzins mit 4,25 Prozent, die Betriebskosten mit 0,25 Prozent, den Unterhalt mit 1 Prozent und die Abschreibung mit 0,5 Prozent. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer einen Kapitalisierungssatz von 7 Prozent, wobei er im Gegensatz zur Vorinstanz die Unterhaltskosten mit 1,75 Prozent und die Abschreibung mit 0,75 Prozent veranschlagt.