Der Exklusivität der Lage und der grosszügigen Umgebung wird mit der Einstufung in eine vergleichsweise hohe Lageklasse Rechnung getragen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, mittels einer Ausscheidung von zusätzlichem Umschwung die bevorzugte Lage mehrmals zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist eine Aufteilung der Fläche nicht angebracht. ff) Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Ertragswertes. Wie erwähnt, blieb der Mietwert unangefochten. Zu prüfen ist daher die Kapitalisierung sowie die Gewichtung des Ertragswertes.