Wenn ausschliesslich die bauliche Ausnützung im Sinne der beanspruchten Fläche berücksichtigt wird, kann ein Landanteil von 900 m2 unter Umständen gerechtfertigt erscheinen. Im Streitfall ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebäude im Vergleich zu seiner Nutzungsintensität einen relativ grossen Grundriss aufweist. Insbesondere die angebaute Garage und der Zwischentrakt beanspruchen relativ viel Land. Weiter kommt hinzu, dass für ein Einfamilienhaus mit direktem Seeanstoss ein grosszügiger Umschwung durchaus adäquat ist. Dies zeigt sich auch bei den benachbarten Grundstücken Nrn.