Die neuere Schätzungspraxis verwendet daher die Bezeichnung Landwert. Dieser umfasst die für ein Gebäude benötigte Fläche mit Einschluss der gesetzlichen Grenzabstände sowie die zusätzlich vorhandenen Flächen, welche sich nicht verwerten lassen, also Zwickel bei schiefen Grenzen, Terrain vor der Baulinie, private Zufahrtsstrassen oder Anteile, Kehrplätze vor den Garagen und die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund von Bauordnungen vorgeschriebenen Freiflächen (Naegeli/ Wenger, a.a.O., S. 48 f.).