Den Uferstreifen in der Grünzone bewertete die Vorinstanz mit Fr. 225.-- pro m2, entsprechend dem halben Wert des Landes im normalen Umschwung. Sie trug dem Umstand Rechnung, dass die Fläche baulich nicht genutzt werden kann und auch die zulässige bauliche Ausnützung des restlichen Grundstückes nicht erhöht, allerdings den unmittelbaren Seeanstoss der Liegenschaft garantiert und daher als Gartenraum einen besonderen Erholungswert hat. Daraus ergab sich eine Bewertung des Mehrumschwungs von Fr. 117'000.--.