Bei der Verkehrserschliessung fällt namentlich die Nähe zum Autobahnanschluss in Betracht, welche die eher bescheidene Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise aufwiegt und eine Zuordnung zur Klasse 4 rechtfertigt. Bei der Würdigung der Marktverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass Parzellen mit direktem und unmittelbarem Seeanstoss sehr selten und gefragt sind, was sich in einer regen Nachfrage niederschlägt. Auch in diesem Bereich ist somit eine Einstufung in die Klasse 4 gerechtfertigt (vgl. zu den einzelnen Kriterien Handbuch, S. 209). Im Ergebnis ist somit die Lageklasseneinteilung der Vorinstanz nicht als rechtswidrig bzw. fehlerhaft zu qualifizieren.