Die bevorzugte Umgebung mit guter Fernsicht und direktem Seeanstoss rechtfertigt trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, unbestreitbar vorhandenen Immissionen, namentlich von der Bahnlinie und der Autobahn auf dem gegenüberliegenden Gebiet des -sees, diese relativ hohe Klassierung. Bei der Verkehrserschliessung fällt namentlich die Nähe zum Autobahnanschluss in Betracht, welche die eher bescheidene Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise aufwiegt und eine Zuordnung zur Klasse 4 rechtfertigt.