Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N. 98 zu Art. 19; K. Fierz, Wert und Zins bei Immobilien, Zürich 1984, S. 76 f.). Sie gilt aber nach der Rechtsprechung als taugliches Instrument für die Bewertung von überbauten Grundstücken (vgl. VerwGE vom 27. Juni 1996 i.S. R. und E.U.) und hat auch in die neuen Richtlinien der Fachverbände Eingang gefunden. Die Vorinstanz ging von einer Lageklasse 4,3 aus (allgemeine Lage 3, individuelle Lage 6, Verkehrserschlies-sung 4, Marktverhältnisse 4). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer eine Lageklasse 2,5 als gerechtfertigt (allgemeine Lage 2, individuelle Lage 3,5, Verkehrserschlies-sung 2,5, Marktverhältnisse 2).