Die Umgebungskosten legte die Vorinstanz auf Fr. 112'000.-- fest (Neuwert Fr. 135'000.--, Minderwert 17 Prozent). Dieser Ansatz ist aufgrund der Feststellungen anlässlich des Augenscheins nicht übersetzt, sondern bewegt sich eher am unteren Rand der zulässigen Bandbreite. Dies belegen allein die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von Fr. 90'000.-- bis 100'000.-- für die Erneuerung von Sitzplatz und Garten. Hinzu kommt der Aufwand für den gepflästerten Vorplatz und den Fahrweg sowie die Ufermauer. Diese ist nicht baufällig, sondern mit relativ kleinem Aufwand zu sanieren.