Die Baunebenkosten wurden von der Vorinstanz auf 6 Prozent des Neuwertes von Fr. 940'000.-- bzw. Fr. 56'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dieser Ansatz sei zu schematisch festgelegt, und die einzelnen Aufwendungen seien nicht gesondert ausgewiesen. Er führt Anschlussgebühren (richtig Anschlussbeiträge) von 1 Prozent für Trinkwasser und 2,7 Prozent für Abwasser sowie von Fr. 3'000.-- für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte