Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Minderwert gesamthaft in der Grössenordnung von 25 bis 30 Prozent angesiedelt werden muss. dd) Bei den Umgebungskosten und dem Landwert wich die Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers von den Werten der Schätzungsbehörde ab. Diese setzte die Umgebungskosten auf Fr. 70'000.--, die Baunebenkosten auf Fr. 56'000.--, den Landwert aufgrund der Lageklasse 4,0 auf Fr. 365'000.-- und den Wert des Mehrumschwungs auf Fr. 60'000.-- fest, was einen gesamten Landwert inkl. Baunebenkosten und Umgebungskosten von Fr. 551'000.-- und einen Realwert von insgesamt Fr. 1'331'000.-- ergab.