Bei einem Minderwert von 20 Prozent, also nur 3 Prozent mehr als die Vorinstanz annahm, ergäbe sich ein Zeitwert von Fr. 664'000.--. Dies zeigt, dass selbst zwei relativ geringfügige Abweichungen beim Neuwert und beim Minderwert eine erhebliche Abweichung beim Zeitwert des Gebäudes zur Folge haben können.