bb) Der Beschwerdeführer focht die kubische Berechnung des Gebäudes an. Diese weist laut Massblatt ein Volumen von 1382 m3 auf, wobei allerdings ein Balkon Ost aufgeführt ist, der unbestrittenermassen nicht existiert. Dies ist ein Indiz, dass das Gebäudevolumen unrichtig ermittelt wurde. Zudem ist der Einwand berechtigt, die Hohlräume im Keller wiesen eine Höhe von weniger als 1,2 m auf. Offenbar stützte sich die Vorinstanz in diesem Punkte auf die in den Akten liegenden Grundrisspläne mit Höhenangaben. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien versehentlich drei anstatt lediglich zwei Kellerräume berücksichtigt worden.