aa) Wie erwähnt hat das Gericht einen Augenschein auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt. Im vorliegenden Fall kann darauf verzichtet werden, in den Erwägungen eine detaillierte Beschreibung des Gebäudes und des Umschwungs wiederzugeben. Vielmehr kann auf die Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie auf den in den Akten der Vorinstanz liegenden Gebäudebeschrieb abgestellt werden. Die entsprechenden Feststellungen haben sich aufgrund des Augenscheins mit Ausnahme nachfolgend erwähnter Punkte als zutreffend erwiesen.