b) Der Mietwert als Steuerwert wird in der Beschwerde nicht angefochten. Insbesondere wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der von der Vorinstanz festgelegte Mietwert von Fr. 39'960.-- übersetzt ist bzw. am Markt nicht erzielbar wäre. Der Beschwerdeführer hat sogar seiner eigenen Verkehrswertermittlung einen Mietwert von exakt Fr. 39'960.-- zugrundegelegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der Mietwert auch im Rekurs nicht angefochten.