a) Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen die angewendete Schätzungsmethode. Diese beruht auf anerkannten und praktikablen Regeln (vgl. Handbuch S. 47; Naegeli/Wenger; Der Liegenschaftenschätzer, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 1997). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Eigenmietwertes eine Reduktion des marktkonformen Mietwertes zulässig ist (vgl. etwa BGE 116 Ia 321 und 124 I 145), kann nichts gegen die Tauglichkeit der vorliegend angewendeten Schätzungsmethode abgeleitet werden. Jeder Schätzung wohnt eine gewisse Pauschalisierung und Ungenauigkeit inne;