3./ Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen oder fehlerhafte Rechtsanwendungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Nicht zulässig ist dagegen die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rüge der fehlerhaften Ermessensausübung, wenn nicht geradezu ein Missbrauch oder eine Ueberschreitung des Ermessens geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht ist nach der gesetzlichen Ordnung nicht befugt, die Ermessensausübung der Vorinstanz zu überprüfen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740).