Die entsprechenden Feststellungen dokumentieren die vorinstanzliche Beweisaufnahme, weshalb es angebracht ist, dass sie in den Akten ausgewiesen sind. Nur wenn alle am Entscheid Beteiligten am Augenschein teilnehmen, kann sich ein Verzicht auf ein Protokoll und eine Wiedergabe sämtlicher relevanten Feststellungen im Urteil rechtfertigen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 967). Das Augenscheinprotokoll stellt zudem auch die notwendige Transparenz der Entscheidfindung für den Beschwerdeführer und für die Rechtsmittelinstanz sicher (vgl. 126 I 217). Die unterlassene Protokollierung ist nach dem Gesagten als mangelhafte Tatsachenfeststellung zu qualifizieren.