zu ersetzen. Die Bedeutung der konkreten Sachumstände für die Schätzung lassen es als unverzichtbar erscheinen, dass die anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen protokolliert werden. Dies ist namentlich auch deshalb angezeigt, weil der Augenschein nicht vom entscheidenden Gremium, sondern lediglich von einer Delegation, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Fachrichtern, durchgeführt wurde. Die erforderlichen Aufschriebe wurden denn auch anlässlich des Augenscheins vorgenommen. Die entsprechenden Feststellungen dokumentieren die vorinstanzliche Beweisaufnahme, weshalb es angebracht ist, dass sie in den Akten ausgewiesen sind.