Offen bleiben kann nach dem Gesagten, ob es zulässig war, dass die Vorinstanz nach der Fällung ihres Urteils am 8. Mai 2003 erneut über die Angelegenheit befand, nachdem der Beschwerdeführer den Rekurs nicht zurückgezogen hatte. d) Der Beschwerdeführer beanstandet im weiteren, dass die Vorinstanz über den Augenschein kein Protokoll erstellte. Die Vorinstanz hält dazu fest, dies treffe zu, doch werde das Ergebnis des Augenscheins in den wesentlichen Punkten im Urteil festgehalten. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid vermögen allerdings ein Augenscheinprotokoll nicht