Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da das Verwaltungsgericht nicht über dieselbe Kognition verfügt wie die Verwaltungsrekurskommission (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990 f.). Die Schätzung ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte indes, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, auch in materieller Hinsicht fehlerhaft, weshalb die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.