Dieses Vorgehen war unzulässig. Wenn bei der Androhung einer reformatio in peius dem Rechtsmittelkläger der Umfang der Verschlechterung seiner Rechtsstellung gegenüber dem angefochtenen Entscheid ziffernmässig bestimmt eröffnet wird, so muss er nicht damit rechnen, dass die Aenderung noch stärker zu seinen Ungunsten ausfällt und ein nicht angefochtener Wert ebenfalls geändert wird, indem der Mietwert ebenfalls zu seinen Ungunsten abgeändert und der Verkehrswert um nahezu Fr. 50'000.-- über den angedrohten Wert hinaus angehoben wird. Diesbezüglich ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.