Dem Schreiben vom 12. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass in jenem Zeitpunkt das Urteil bereits gefällt war. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht zur Stellungnahme zur angedrohten reformatio in peius eingeladen, sondern es wurde ihm lediglich Gelegenheit gegeben, den Rekurs zurückzuziehen. In der Folge wurde das am 8. Mai 2003 gefällte Urteil offenbar geändert. Dieses Vorgehen war unzulässig.