Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2003 eine Erhöhung des angefochtenen Verkehrswertes von Fr. 1'050'000.-- auf Fr. 1'158'000.-- und die Bestätigung des Mietwertes von Fr. 39'870.-- in Aussicht gestellt. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass das begründete Urteil mit der angedrohten reformatio in peius eröffnet werde, falls der Rekurs bis zum 26. Mai 2003 nicht zurückgezogen werde. In der Folge wurden dann aber sowohl der unangefochtene Mietwert erhöht als auch der Verkehrswert um rund Fr. 50'000.-- gegenüber der schriftlich angedrohten Erhöhung weiter heraufgesetzt.