Unbestritten ist, dass die Anordnung einer reformatio in peius im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 VRP). Unbestritten ist aber auch, dass dem Betroffenen vor einer reformatio in peius das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 958). Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Mai 2003 eine Erhöhung des angefochtenen Verkehrswertes von Fr. 1'050'000.-- auf Fr. 1'158'000.-- und die Bestätigung des Mietwertes von Fr. 39'870.-- in Aussicht gestellt.