Da diese Entscheidung eine Schlechterstellung gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid bedeutet habe, sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, den Rekurs zurückzuziehen. Nach Ablauf der hiefür angesetzten Frist habe ihm der Gerichtsschreiber der Vorinstanz telefoniert und ihn gefragt, ob er die entsprechende Mitteilung erhalten habe und ob er den Rekurs zurückziehe. In der Folge habe er geantwortet, er habe den Brief erhalten, ziehe den Rekurs aber nicht zurück. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe offenbar in der Folge nochmals eine Sitzung der Vorinstanz stattgefunden, bei welcher der Verkehrswert von Fr. 1'158'000.-- auf Fr. 1'202'000.-- erhöht worden sei.