c) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Ihm sei am 12. Mai 2003 eröffnet worden, dass die Vorinstanz an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2003 entschieden habe, den nicht angefochtenen Mietwert von Fr. 39'870.-- zu bestätigen und den Verkehrswert von Fr. 1'050'099.-- auf Fr. 1'158'000.-- zu erhöhen. Da diese Entscheidung eine Schlechterstellung gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid bedeutet habe, sei ihm Gelegenheit eingeräumt worden, den Rekurs zurückzuziehen.