Im vorliegenden Fall unterzog zwar die Vorinstanz den Neuwert und den Minderwert einer summarischen Prüfung und kam zum Schluss, beide Werte seien nicht offensichtlich falsch. Weicht jedoch der Neuwert erheblich nach oben und der Minderwert erheblich nach unten ab, so kann dies im Ergebnis dazu führen, dass sich der Zeitwert und dementsprechend auch der Verkehrswert als klar fehlerhaft herausstellen.