Verwaltungsrekurskommission hat daher im Rahmen der Beurteilung der Steuerwerte die Gebäudeversicherungswerte als Bestimmungsgrössen für den Realwert frei zu prüfen. Da sie über umfassende Kognitionsbefugnis verfügt, ist es im übrigen auch nicht sachgerecht, wenn sie nur gewichtige Fehler der Schätzung der Versicherungswerte überprüft. Eine allfällige Abweichung der als Grundlage für die Steuerwertschätzung dienenden Gebäudewerte gegenüber einer rechtskräftigen Schätzung der Gebäudeversicherungswerte hat im übrigen nicht zwangsläufig zu einer Aenderung derselben zu führen.